Bild: Noch ist da letzte Wort im Streit um die Sonntagsöffnungszeiten nicht gesprochen. , Verwaltung präsentiert neue Vorlage für verkaufsoffene Sonntage Foto: Brian Turner/Flickr.com CC BY 2.0

Handel. Die Stadtverwaltung hält grundsätzlich an den Plänen der verkaufsoffenen Sonntage fest, ist jedoch für Kompromisse bereit.

Bereits am 25. April kippte das Gelsenkirchener Verwaltungsgericht (VG) den ersten verkaufsoffenen Sonntag in Bochum anlässlich des Maiabendfests am 

30. April. Geklagt hatte die Gewerkschaft ver.di.

In der Verwaltung war man sich bis dahin sicher, mit der bisherigen  Regelung von sechs verkaufsoffenen Sonntagen im Jahr im Sinne des Beschusses des Bundesverfassungsgerichts von 2015 zu entscheiden. Diese sieht unter anderem vor, dass Sonntagsöffnungszeiten nicht mehr ohne besonderen Grund stattfinden dürften; dementsprechend plante man die entsprechenden Sonntage in Bochum zu Stadtfesten oder anderen Großveranstaltungen. Die entsprechende Verordnung hielt jedoch vor dem VG nicht stand, sie werde dem verfasungsrechtlichen Sonntagsschutz „nicht ansatzweise gerecht“, wie das Gericht im April verlauten ließ.

Langsames Entgegenkommen 

Zwar verzichtete die Stadt nach diesem Urteil auf den verkaufsoffenen Maiabend, an den anderen geplanten Sonntagsöffnungszeiten hielt man jedoch zunächst fest.

Als Konsequenz wählte ver.di den erneuten Gang vor das VG, um drei der vier ausstehenden verkaufsoffenen Sonntage 2017 zur Prüfung vorzulegen. 

Mit der zur Ratsitzung am 31. August einzureichenden Vorlage über die Sonntagsöffnungszeiten lenkt die Stadt im Streit mit der Gewerkschaft ein. ver.di-Sekretär Michael Sievers wertet dies als Erfolg seiner Gewerkschaft: Das Vorgehen zeige, dass die Stadt rechtliche Bedenken seitens ver.di ernst nehme und sich bemühe, geltende Gesetze einzuhalten. Laut Ratsvorlage hält die Stadtverwaltung an den Plänen der ausstehenden verkaufsoffenen Sonntage fest, da man von einer verfassungskonformen Grundlage der Sonntagsöffnungszeiten ausgeht. Trotzdem ist man sich nicht sicher, ob die Vorlage bei einer möglichen Klage der ver.di vor dem VG standhalten kann. Pressesprecher Thomas Sprenger will dementsprechend keine Aussagen über eine mögliche Klage machen. 

Währenddessen versichert Sievers: „Sollten wir feststellen, dass die neue Verordnung erneut gegen geltendes Recht verstößt, werden wir das erneut dem VG zur Überprüfung vorlegen.“ Das letzte Wort (zum verkaufsoffenen Sonntag) ist noch nicht gesprochen.                

:Justinian L. Mantoan

Über verkaufsoffene Sonntage lässt sich streiten: Das haben unsre Redakteure Justinian und Kendra gemacht. Lest ihre Kommentare dazu!

 

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In den letzten Wochen wurde das Thema „Wohnleerstand in Bochum“ viel besprochen – dies lag auch an der Hausbesetzung in der Herner Straße 131 (:bsz 1127, :bsz 1129, :bsz 1133). Als Resultat der Besetzung kann wohl die Forderung einer Wohnraum-Zweckentfremdungssatzung, §10 WAG, verbucht werden. Die InitiatorInnen der Satzung sind Die Linke, der Mieterverein und weitere wohnpolitische Aktive. Mit der neuen Satzung will man die Wohnpolitik in Bochum verbessern; unter anderem werden leerstehende Wohnungen meldepflichtig. „Niemand von uns behauptet, dass eine Zweckentfremdungssatzung alle wohnungspolitischen Probleme in Bochum löst. Wir brauchen außerdem dringend kommunalen gemeinnützigen Wohnungsbau und ein Programm zum Aufkauf und zur Sanierung von Leerstand“, so Horst Hohmeier, Mitglied der Linken im Stadtrat.

WohneigentümerInnen von leerstehenden Objekten müssen der Stadt gegenüber erklären, warum der Wohnraum leer steht und nicht vermietet wird. Die Stadt hilft bei triftigem Grund, die Vermietungshindernisse zu bewältigen. Sieht diese allerdings keinen Grund für den Leerstand, kann sie ein Bußgeld verhängen.

Der Bochumer Stadtrat hat bis zur nächsten Sitzung am 31. August Zeit, einen Satzungsentwurf darzulegen.

Wieso mit Dringlichkeit?

Im Koalitionsvertrag der CDU und FDP steht deutlich, dass die Zweckentfremdungsverordnung abgeschafft werden wird. „Das Bundesrecht enthält bereits einen weitreichenden Mieterschutz. Darüber hinausgehende landeseigene Regelungen sind daher nicht erforderlich“, so die Begründung im Koalitionsvertrag. 

Satzungen, die zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung in Kraft sind, haben also die Berechtigung, eine Legislaturperiode, fünf Jahre, zu bestehen. „Es spricht also alles dafür, nunmehr kurzfristig eine Zweckentfremdungssatzung zu beschließen und sich danach Gedanken darüber zu machen, wie restriktiv sie angewendet werden soll“, so die Empfehlung von Michael Wenzel, Geschäftsführer Mieterverein Bochum, Hattingen und Umgegend e. V.

an den Bochumer Stadtrat. Weiterhin plädiert Wenzel für das „Fördern und Fordern“, anstatt mit der „Bußkeule“ zu schwingen. „Dies setzt jedoch voraus, dass man überhaupt in der Lage ist, zu fordern. Nur eine existierende Zweckentfremdungssatzung gibt der Stadt das notwendige Instrumentarium in die Hand.“

In den Städten Bonn, Dortmund, Köln und Münster sind Satzungen zum Schutz und Erhalt des Wohnraums erlassen. An denen möchte sich Wenzel orientieren, um den Arbeitsaufwand zu verkürzen und somit eine schnellere Umsetzung und einen Beschluss zu gewährleisten.

Zum Hintergrund

Zweckentfremdung von Wohnraum bedeutet, diesem eine andere Verwendung zukommen zu lassen als einen dauerhaften Wohnzweck.

Dies beinhaltet die Umnutzung von Wohnfläche in Gewerberaum zu Lagerfläche – zum Beispiel über einem Geschäft und die Verwendung des Wohnraums als Ferienwohnung.

In Bochum stehen laut Wohnungsmarktbericht der Stadt zur Zeit über 7.500 Wohnungen leer.

:Sarah Tsah

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