
Mehr Zweckentfremdung der Öffentlichkeit durch BürgerInnen: Mit dem Verbot von „Trinkgelagen“ werden diejenigen ausgegrenzt, die sowieso ganz unten sind.

Mehr Zweckentfremdung der Öffentlichkeit durch BürgerInnen: Mit dem Verbot von „Trinkgelagen“ werden diejenigen ausgegrenzt, die sowieso ganz unten sind.