Tipps. Steuerrecht ist, aus der Vogelperspektive betrachtet, keine allzu komplizierte Angelegenheit. In meinem Beitrag möchte ich dies erklären.
Um meinen Lebensunterhalt als Studi zu finanzieren, kann ich Bafög beziehen, einen Online-Shop leiten, Nachhilfe geben und „jobben“ (fest auf Mini- oder Midijob-Basis, als Host oder Hostess auf Gewerbeschein). Diese Einkünfte haben gemeinsam, dass sie grundsätzlich der Einkommensteuer unterliegen.
Grundlagen
Alter, junger, in- oder ausländischer Studi zu sein ist für die Einkommensteuer egal: sie trifft jedeN gleich (§ 1 Abs. 1 S. 1 EStG). Die Einkommensteuer bemisst sich anhand der innerhalb eines Kalenderjahres vereinnahmten Einkünfte. Für das Jahr 2017 gilt ein Freibetrag von 8.820 Euro. Dass heißt: Verdiene ich weniger, zahle ich keine Einkommensteuer. Das Einkommen unterliegt der Progressions-Besteuerung, dass heißt der erste Euro wird geringer besteuert als der letzte. Der Eingangssteuersatz (8.821 Euro) liegt bei 14 Prozent, der Höchststeuersatz bei (53.666. Euro) 42 Prozent. Verdiene ich also aus Versehen mehr als den Freibetrag, wird der darüber liegende Betrag besteuert (ebenso das Überschreiten einer Steuertarif-Grenze). Deshalb ist der reale Steuersatz weit niedriger als der Steuersatz, der zur Besteuerung angelegt wird. Verdiene ich 8.821 Euro wird nur ein Euro versteuert und von den 8.821 Euro zahle ich theoretisch bloß 14 Cent Steuern.
Vorab von ArbeitgeberIn abgeführte Steuerbeträge können durch Einreichung einer Steuererklärung zurückgefordert werden (bis zu vier Jahren nach Ablauf des jeweiligen Steuerjahres: dieses Jahr also noch bis 2012 rückwirkend – schaut mal nach, ob Ihr noch Geld herumliegen habt). Dies ist gerade dann relevant, solltet Ihr saisonal (vorlesungsfreie Zeit, Weihnachtsmarkt) arbeiten. Hierbei wird häufig punktuell ein hohes Einkommen erzielt und deshalb Einkommensteuer vorab abgeführt.
Dem Finanzamt ist es auch egal, ob Ihr in der gesetzlichen Krankenkasse noch in der Familienversicherung seid (20 Stunden in der Woche) oder wegen des Bafög nur 5.400 Euro zuverdienen dürft (Minijob-Grenze).
Ausnahmen
Von diesen Grundlagen gibt es natürlich Ausnahmen und deshalb entspricht das reale Einkommen auch nicht dem zu versteuerndem Einkommen. Die Bemessungsgrundlage (zu versteuerndes Einkommen) kann durch diejenigen Ausgaben gemindert werden, die für die Existenz aufgewendet werden müssen und die sogenannten unvermeidbaren Privatausgaben (zum Beispiel die Ausgaben für die Kranken- und Pflegeversicherung). Habe ich also 10.000 Euro im letzten Jahr verdient und habe ich davon schon meine eigenen Krankenkassenbeiträge gezahlt, trage ich dies einfach im entsprechenden Feld ein und dies vermindert meinen zu versteuernden Betrag, sodass ich ein zu versteuerndes Einkommen von rund 8.500 Euro habe und keine Steuern zahlen muss.
Wie die Höhe meines Bemessungsbetrages errechnet wird und was dabei zu berücksichtigen ist, werde ich in den nächsten beiden Teilen betrachten. Im nächsten Beitrag werde ich mich mit Einnahmen aus Gewerbe (Online-Shop) und selbständiger Tätigkeit (Host/Hostess, :bsz-RedakteurIn, KünstlerIn) beschäftigen. Der daran anschließende Beitrag mit nichtselbständiger Tätigkeit (SHK, KassiererIn, und vergleichbare Mini- und Midijobs), sowie dem Kapital (Sparbuch) und der Vermietung (Untermiete) beschäftigen.
Gastautor :Arne Michels
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