Bild: Drittes Geschlecht: Das Grundgesetz gilt für uns alle., Fight the cistem! cc0

Recht. Zwei Forscher aus Bochum und München analysieren, wie sich das nichtbinäre Geschlecht im Arbeitsrecht verhält.

Als 1980 das Transsexuellengesetz (TSG) in Kraft trat, veränderte sich vieles für Transmenschen. Auch, wenn schon seit 1978 die Anpassung der Geschlechterangabe im Geburtseintrag anpassbar war, brachte das 1980 erlassene Gesetz noch weitere Erfolge. Das TSG beinhaltete zwei Lösungen, die sogenannte kleine und große Lösung. Die kleine Lösung gibt Transmenschen die Möglichkeit, durch ein gerichtliches Verfahren ihren Vornamen zu ändern. Die große Lösung bietet mehr, denn diese beinhaltete die personenstandsrechtliche Anerkennung des Geschlechts, was die vom Geschlecht abhängigen Rechte und Pflichten auf einer gesetzlichen Ebene anpasst. Jedoch bringt das TSG auch einige Schwierigkeiten mit sich. Denn die große Lösung beinhaltete einige Regelungen. Zur Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit sind bestimmte körperliche Merkmale erforderlich, die nur durch geschlechtsangleichende  Operationen erfüllbar sind.
Das TSG wurde 2011 als verfassungswidrig eingestuft, andere Maßnahmen bereits zuvor gekippt. Körperliche Merkmale waren nun nicht mehr erforderlich, um legal sein Geschlecht anzupassen, dafür jedoch zwei unabhängige Sachverständigungsgutachten.
Auch im Grundgesetz wird seither zwischen Mann und Frau unterschieden. Um diese Missstände zu untersuchen, haben sich Prof. Matteo Fornasier von der RUB und Prof. Antol Dutte von der Ludwig-Maximillians-Universität im Auftrag der Antidiskriminierungsstelle München zusammengeschlossen. Gemeinsam veröffentlichen sie ihr Gutachten „Jenseits von männlich und weiblich — Menschen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung im Arbeitsrecht und öffentlichen Dienstrecht des Bundes“ am 12. November 2020.
Was sind die Voraussetzungen, um nicht als binäre:r Mann oder Frau zu gelten, sondern um dem „dritten Geschlecht“ anzugehören? Einerseits gibt es Menschen, die ohne eindeutige Geschlechtsmerkmale geboren wurden, sowie Menschen, die sich keinem binären Geschlecht zugehörig fühlen. Seit 2013 besteht für intersexuelle Kinder die Möglichkeit, die Geschlechtsangabe im Geburtsregister offen zu lassen – mittlerweile ist sogar die Angabe von „divers“ möglich. Grund für dieses Gesetz ist die Sorge, dass durch die verpflichtende Angabe eines Geschlechts Druck zu verfrühten geschlechtsanpassenden Operationen entsteht. Das Bundesverfassungsgericht geht von 160.000 intersexuellen Menschen aus, die davon profitieren könnten, würde das Gesetz dem nichtbinären Geschlecht angepasst. 

Neben intersexuellen Menschen gibt es auch Menschen, die erst im Laufe ihres Lebens realisieren, dass sie nichtbinär sind. Auch sie werden von der klaren Unterscheidung von „Mann“ und „Frau“ im Grundgesetz negativ beeinflusst. Im Arbeits- und öffentlichen Dienstrecht, dem Schwerpunkt des Gutachtens, gibt es zahlreiche geschlechtsbezogene Regelungen. Diese beinhalten beispielsweise Diskriminierungsverbote sowie „positive Diskriminierungsmaßnahmen“, wie dem Gleichstellungsrecht, in dem bewusst zwischen „Mann“ und „Frau“ differenziert wird, um einen Ausgleich zwischen den Geschlechtern herzustellen. Würde man mit dem Gleichstellungsrecht auch das Geschlecht „divers“ anerkennen, müsste dies aufgrund von Ungleichheiten begünstigt werden, was eine Änderung des Grundgesetzes erfordern würde.
Die Forscher fordern deshalb klare Regeln für das nichtbinäre Geschlecht. Jedoch sei es in ihren Augen am sinnvollsten, wenn im Grundgesetz auf die Differenzierung nach Geschlecht insgesamt verzichtet würde.

:Augustina Berger

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