Bild: Chancengleichheit nur zwischen Männern und Frauen? Das ist zu kurz gedacht, sagen die Fachschaften der RUB. , Abstimmung in der FSVK Bild: stem

Chancengleichheit. Für welche Personengruppen Gleichstellungsbeauftragte zuständig sind, steht vermehrt unter Kritik. Die Ursache liegt häufig jedoch nicht bei den Hochschulen, sondern in den Gesetzen.

Häufig wird der Begriff der Gleichstellung als rechtliche, berufliche und gesellschaftliche Gleichstellung von Frauen und Männern verstanden. Insbesondere im universitären Bereich ist dies die klassische Definition. Deutlich wird dies an der Position des zentralen und der dezentralen Gleichstellungsbüros. Diese müssen mit Frauen besetzt werden und behandeln in der Regel ausschließlich deren Belange. Doch nicht nur Frauen sind von Chancenungleichheit betroffen. Zum Beispiel People of Color, nicht heterosexuelle oder Menschen mit Behinderungen können ebenfalls Benachteiligungen erfahren – diesen stehen jedoch keine
eigenen universitären Anlaufstellen zur Verfügung. Außerdem ist nicht deutlich, inwiefern der Aufgabenbereich und die Besetzung der Gleichstellungsbeauftragten Transfrauen und non-binäre Personen einschließt.

Diese Problematik führte jüngst zu einer Debatte in der FSVK (Fachschaftsvertreter*innenkonferenz), die zu einer Stellungnahme an das Rektorat der RUB führte. Darin heißt es: „Die FSVK steht der Tatsache kritisch gegenüber, dass nur weibliche Mitglieder der Hochschule für die Position als Gleichstellungsbeauftrage wählbar sind und die Gleichstellungsbeauftragte nur die Belange der Frauen wahrzunehmen hat.“ Allerdings ist der Handlungsspielraum der Universität begrenzt, wie auch aus der Stellungnahme hervorgeht. Denn das Landesgleichstellungsgesetz NRW schreibt die Besetzung der Stelle mit Frauen vor. So heißt es in Paragraph 15a: „Als Gleichstellungsbeauftragte ist eine Frau zu bestellen.“ Im Hochschulgesetz wird zudem der Aufgabenbereich der Gleichstellungsbeauftragten weiter definiert. „Die zentrale Gleichstellungsbeauftragte hat die Belange der Frauen, die Mitglieder oder Angehörige der Hochschule sind, wahrzunehmen.“
Dennoch sehen die Fachschaftsräte Handlungsmöglichkeiten bei den Vertreter*innen der Ruhr-Universität: „Eine solche Maßnahme könnte darin bestehen, das Aufgabenfeld der Gleichstellungbeauftragten so zu erweitern, dass alle Personen, die potenziell Diskriminierung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe erfahren, durch die Gleichstellungsbeauftragte Unterstützung erfahren.“  Eine solche Kompetenzerweiterung könnte allerdings auch die Kapazitäten der jeweiligen Büros übersteigen. Daher wird als weitere Möglichkeit die Schaffung weitere Stellen vorgeschlagen, die sich mit den Belangen der jeweils benachteiligten Gruppen befasst.                                

     :Stefan Moll

Gleichstellungsbüro (GA 8/58)
Zentrale Gleichstellungsbeauftragte:

gleichstellungsbuero@rub.de
Studentische Gleichstellungsbeauftragte:
Nina.vonWitzleben@uv.rub.de
Autonomes Ausländer*innenreferat (SH 0/83)
aar@rub.de
Autonomes Frauen*Lesbenreferat (SH 0/15)
frauen@rub.de
Autonomes Schwulenreferat (SH 0/14)
schwulenreferat@rub.de
Autonomes Referat für Menschen mit Behinderungen und sämtlichen Beeinträchtigungen (SH 0/16)
ar-mbsb@rub.de
Arbeiterkind.de
Ortsgruppe: bochum.arbeiterkind.de

 

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