Bild: Anfrage nach Informationsfreitsgesetz Bild: Stem

D ie Polizei untersteht keiner Pflicht, Bürger*innen auf Anfrage Daten zu übermitteln, zumindest im repressiven Bereich. Dies befanden die vorsitzenden Richter*innen des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen im Zuge einer Klage, die zu einem Vergleich führte. Die Klage wurde daraufhin zurückgenommen. Zu dem Verfahren kam es, nachdem die klageführende Bochumerin einige Monate nach der 1. Mai-Demo 2016 bei dem Polizeipräsidium Bochum nach Daten im Zuge des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) anfragte. Bei der Demo fanden sich rund 2.500 Menschen zusammen, die gegen 180 Mitglieder der NPD demonstrierten. Dort kesselte die Bochumer Polizei Gegendemonstrierende für sechs Stunden am Bermuda3eck ein. Es kam außerdem zu 50 Verletzungen und Kritik gegen das gewaltsame Vorgehen der Polizei. Auf damalige Anfrage der :bsz (:bsz 1090) wurden insgesamt 479 Strafanzeigen erstattet, 468 davon gegen die Gegendemonstrierenden. Die Bochumerin erfragte unter anderem, von wie vielen Personen die Personalien erhoben, wie viele Ermittlungsverfahren eingeleitet und schlussendlich zur Anklage geführt wurden. Nachdem die Polizei die Herausgabe der Daten ablehnte, klagte sie.

Nach Auslegung des vorsitzenden Richters müsse die Polizei Daten aus dem repressiven, im Gegensatz zum präventiven Bereich, nicht in allen Fällen einsehbar machen. Demnach sehe das IFG nur eingeschränkt die Weitergabe von Daten an Bürger*innen vor, nämlich im Rahmen von „Verwaltungsaufgaben“. Auskunftpflichtig wäre die Polizei bei Daten, die in Folge einer Presseanfrage bereits beantwortet wurden, da die Erhebung der Daten in diesem Sinne als Verwaltungsaufgabe gilt. Presseanfragen, ebenso wie Anfragen von Parlamentarier*innen, wären mit einer höheren Wahrscheinlichkeit beantwortet worden. Auf den Vergleich hin prüft das Polizeipräsidium nun, welche Daten bei der Pressestelle vorliegen und leitet diese an die Klägerin weiter.                     

:Stefan Moll

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