Studi-Job. Was Studierende bei einer oder mehreren Nebentätigkeiten steuerlich beachten müssen, verriet die Zentrale Studienberatung (ZSB).
Aufgrund der hohen Nachfrage in steuerlichen Angelegenheiten im Rahmen der Studienfinanzierungsberatung, entschloss sich Sozialberaterin Julia Schmidt, einen kurzen und verständlichen Vortrag zu den steuerlichen Pflichten und legalen Tricks für Studierende anzubieten. Dazu vorab, um einen Mythos abzubauen: Jede*r, der selbständig tätig ist, muss unabhängig vom Einkommen eine Steuererklärung abgeben. Ebenfalls verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben ist, wer nebenberuflich als Gewerbetreibende*r oder Freiberufler*in tätig ist und dieser Nebenverdienst mehr als 410 Euro im Jahr beträgt.
Doch keine Sorge. Bevor das Finanzamt das hart verdiente Geld einfordert, muss schon viel zusammengekommen sein. Denn durch Werbungskosten und Sonderausgaben, die alle Studierende haben, kann einiges abgerechnet werden. Zum Beispiel zählen der Sozialbeitrag, sämtliche Lehrmaterialien und Fachzeitschriften oder –bücher, Kopierkosten und erhaltene Nachhilfestunden dazu. Je nachdem, ob es sich um ein steuerlich gesehenes Erst- oder Zweitstudium handelt, werden diese Kosten als „Fortbildungskosten“ bei den Werbungskosten (Anlage N) oder – bei einem steuerlichen Zweitstudium – als „Berufsausbildungskosten“ bei den Sonderausgaben (Mantelbogen) eingetragen. Ebenso können die Krankenkassenbeiträge als Sonderausgaben abgerechnet werden. Wer aber keine oder nur geringe Werbungskosten geltend machen kann, bei dem werden vom Staat automatisch 1.000 Euro als sogenannte Arbeitnehmerpauschbetrag abgezogen. Weiter können eine Vereinsmitgliedschaft und Spenden abgerechnet werden, sobald diese 36 Euro im Jahr überscheiten. Wer nach all den Abzügen unter dem aktuellen Grundfreibetrag (2018 beträgt er 9.000 Euro) liegt, zahlt keine Steuern.
Besonders lohnend sei eine Steuererklärung für Studierende, die einen Job mit Steuerklasse VI haben: Denn in der Regel liegt das zu versteuernde Einkommen von Studierenden nach Abzug von Werbungskosten und Sonderausgaben etc. weit unter dem o.g. Grundfreibetrag.
Was muss noch beachtet werden?
Die 20-Stunden-Regel für Studis gilt nur während der Vorlesungszeit: Abends, nachts und am Wochenende können auch mehr als 20 Stunden gearbeitet werden. Wer die 20 Stunden in der Woche dennoch überschreitet oder Netto mehr als 1.015 Euro verdient, verliert lediglich die studentische Krankenversicherung und muss angepasst an das Einkommen mehr bezahlen.
:Sarah Tsah
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