Bild: Prof. Christian Kopkow ist Ombudsperson der hsg Bochum. Er ist im Department für Angewandte Gesundheitswissenschaften Professor für Physiotherapie. , Ombudsperson an der hsg ernannt Bild: hsg

Hilfsstelle. An der Hochschule für Gesundheit (hsg Bochum) wurde Prof. Christian Kopkow zur Ombudsperson ernannt. 

Erfinden und Fälschen von Daten, Plagiate oder Sabotage: Diese Dinge gehören zum universitären Alltag. Doch was tun, wenn man solches Fehlverhalten entdeckt?
Im Juni 2018 hat das Präsidium der Hochschule für Gesundheit (hsg Bochum) eine Richtlinie zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis beschlossen. Der Professor im Department für Angewandte Gesundheitswissenschaften der hsg Bochum, Christian Kopkow, wurde aus dem Kreis der hauptamtlichen ProfessorInnen zur Ombudsperson ernannt. Seine Vertretung übernimmt Prof. Sandra Bachmann, Professorin im Department für Pflegewissenschaft. In den nächsten vier Jahren werden sie die AnsprechpartnerInnen für wissenschaftliches Fehlverhalten sein.

Verdachtsfälle und Konsequenzen

„Die Ombudsperson steht Mitgliedern und Angehörigen der Hochschule für Gesundheit als AnsprechpartnerIn bei tatsächlichem oder vermutetem wissenschaftlichen Fehlverhalten zur Verfügung.“, erklärt erklärt Prof. Kopkow, „Sie berichtet dem Präsidium der Hochschule für Gesundheit einmal jährlich und in begründeten Verdachtsfällen über ihre Arbeit.“ Dabei können die Betroffenen beruhigt sein: Alle Verdachtsfälle und Beratungsgesuche werden vertraulich behandelt. Doch was genau ist „wissenschaftliches Fehlverhalten“? Die Ombudsperson meint: „Wissenschaftliches Fehlverhalten liegt vor, wenn in einem wissenschaftserheblichen Zusammenhang bewusst oder grob fahrlässig Falschangaben gemacht werden, geistiges Eigentum anderer verletzt oder sonst wie deren Forschungstätigkeit beeinträchtigt wird.“ Dies umfasse zum Beispiel Falschangaben, Verletzung geistigen Eigentums wie unbefugte Veröffentlichung sowie Sabotage der Forschungstätigkeit. Die Konsequenzen dafür würden ganz unterschiedlich ausfallen, je nach Art und Schwere des Vorfalls. So können diese neben arbeits-, disziplinar- oder strafrechtlichen Schritten auch Konsequenzen der Hochschule umfassen, zum Beispiel durch Ermahnung, öffentliche Rüge, Erteilung von Auflagen oder Informationsweitergabe an Drittmittelgeber. Wenn Ihr ein Anliegen habt, meldet Euch bei Prof. Christian Kopkow.        

    :Maike Grabow

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