UNI. Der geplanten Abschaffung der Zivilklausel sieht man im Rektorat der RUB gelassen entgegen. Man setze dort auf wissenschaftliche Ethik.
Die Wiederabschaffung der Zivilklausel aus dem Hochschulgesetz des Landes NRW ist nicht nur ein Thema für den Düsseldorfer Landtag, auch an den Hochschulen des Landes sorgt das Thema für Gesprächsstoff. Nachdem sich auf Anfragen dieser Zeitung bereits der AStA der RUB sowie das Wissenschaftsministerium geäußert haben, liegt nun eine Stellungnahme der Ruhr-Universität vor. Auf der oberen Ebene der Uni sieht man die bevorstehende Abschaffung der Zivilklausel gelassen und verweist auf die Grundsätze einer ethischen Forschung.
Vertrauen in die Forschung
Axel Schölmerich, Rektor der Ruhr-Universität, glaubt, dass die momentan vorgeschriebene Zivilklausel weder den Weltfrieden fördere, noch Forschung behindere. Ein nicht außer Acht zu lassender Punkt sei in der aktuellen Diskussion außerdem der Wissenschaftsbetrieb mit seinen ganz eigenen Regeln: „Es gibt zum Beispiel eindeutige Regeln zur Ethik der Wissenschaft innerhalb der Scientific Community. Diese wirken als Regulativ sehr viel stärker als ein einzelner Passus wie die Zivilklausel“, so Schölmerich. Auch der Bereich der Dual-Use-Forschung wird an der RUB weniger kritisch gesehen. Schölmerich hierzu: „Diese Thematik ist zweifellos von erheblicher Komplexität und verweist unter anderem darauf, dass eine Trennung von grundlagenwissenschaftlicher Forschung und zukünftigen Anwendungen eigentlich nicht generell auszuschließen ist.“
Eine Einstellung von Forschungsvorhaben aufgrund möglicher Zweifachnutzung schließe man an der RUB jedoch aus.
Freiheit und Selbstbestimmung
Dass die Abschaffung der Zivilklausel einen direkten Einfluss auf den hochschulinternen Wissenschaftsbetrieb habe, glaubt man in Bochum indes auch nicht, da die Verfassung der Universität Auftrag und Aufgaben der RUB klar definiert. Hierzu zählt auch die selbst auferlegte Pflicht zum Beitrag für eine friedliche Welt. Da die Verfassung nur mit einer Zweidrittelmehrheit des Senats geändert werden könne, würde eine Gesetzesänderung keineswegs unmittelbar zum Aufweichen der entsprechenden Paragraphen führen, so Jens Wylkop, Pressesprecher der RUB.
:Justin Mantoan
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