Steuer-Tipp. Heute möchte ich mich schwerpunktmäßig mit der nichtselbstständigen Tätigkeit beschäftigen, aber insbesondere damit, was noch zu beachten ist.
Der Anteil am gesamten Steueraufkommen, der auf Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit entfällt, beträgt laut Destatis rund 25 Prozent. Das liegt vor allem an der Besteuerung mit dem Spitzensteuersatz von 42 Prozent, denn der Eingangstarif sorgt gerade mal für 8 Prozent des Anteils und lediglich 2 Prozent der Gesamteinnahmen. Welche Steuertarife gelten, kann aus § 32a EStG entnommen werden.
Besonderheiten
Als Arbeitslohn gelten: Trinkgelder (sie sind aber nach § 3 Nr. 51 EStG von der Einkommensteuer befreit), Sachgeschenke und Personalrabatte (Freigrenze von 1.080 Euro). Aber auch die Beschäftigung in einem Privathaushalt (regelmäßige Haushaltshilfe oder BabysitterIn) – darunter können ebenfalls die im letzten Beitrag (:bsz 1136) nicht angesprochenen Hosts und Hostessen fallen, wenn diese lediglich scheinselbstständig sind (für den Studi hat das meist erst einmal keine Konsequenzen, aber für den/die AuftraggeberIn, da dieser Eure Sozialabgaben nicht abführt; die Deutsche Rentenversicherung Bund hilft gegebenenfalls aufklärend weiter).
Die Tätigkeit aus nichtselbstständiger Arbeit weist die Besonderheit auf, dass der/die ArbeitgeberIn in den meisten Fällen für mich eine Lohnsteuer abzuführen hat (dies kann zum Beispiel beim Minijob auch eine Pauschalversteuerung von 2/12/20 Prozent sein, die aber später im Rahmen einer Einkommensteuererklärung – Lohnsteuerjahresausgleich gibt es nicht mehr – nicht berücksichtigt und angerechnet wird). Ich selbst bin dafür verantwortlich, etwaige Mehraufwendungen meines Studiums oder Ähnliches anzuzeigen, um eine gegebenenfalls zu versteuernde Einkommenshöhe berechenbar zu machen oder für die Zukunft vortragsfähige Werbungskosten feststellen zu lassen.
Sollte ich noch andere Einkünfte oder solche aus Steuerklasse 5 oder 6 haben, bin ich sogar verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, weil diese Angelegenheiten nicht von Amts wegen ermittelt werden können.
Zu berücksichtigen sind insbesondere die sogenannten Werbungskosten oder Sonderausgaben wie Bücher für das Studium, Semesterbeiträge, möglicherweise auch Auslandsreisekosten der Fortbildung (Verpflegungsmehraufwände im In- und Ausland) sowie die (tägliche Fahrt) zur ersten Tätigkeitsstätte oder zu anderen Wirkungsorten. Für Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen lohnt es sich, die Pauschalen (Abzüge ohne Spezifikation) nachzuschauen, denn diese sind unabhängig von den tatsächlichen Kosten anzusetzen. Fahrradfahren wird also belohnt.
Vermietung und anderes
Wenn Ihr HauptmieterIn einer Wohnung seid und beispielsweise kurzfristig (Auslandsaufenthalt oder längere Studienreise) jemandem Eure Wohnung oder Teile dieser gegen Entgelt zur Verfügung stellt (Airbnb), dann sind das Einnahmen, die grundsätzlich auch zu versteuern sind. Auch Kapitaleinkünfte (zum Beispiel Zinsen des Sparbuchs) müssen versteuert werden, allerdings gelten hier Freibeträge von 801 Euro. Eins ist aber besonders wichtig: Habt Ihr mehrere Einkunftsquellen (Gewerbe und nichtselbstständig oder mehrere ArbeitgeberInnen innerhalb eines Jahres), dann seid Ihr zumeist steuererklärungspflichtig. Gebt Ihr dann keine ab, kann Euch eine Strafzahlung auferlegt werden. In jedem Fall solltet Ihr aber eine abgeben, denn Ihr solltet Euch nicht nur daran gewöhnen, sondern auch zusammenhalten, was Euch zusteht: ein ordentlicher Lebensunterhalt und dem Staat keine Steuergeschenke zu machen.
Gastautor :Arne Michels
Hier findet Ihr Arne Michels Steuer-Tipp Teil 1 und Steuer-Tipp Teil 2.
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