„Stalking kann Leben zerstören“, erklärt Bundesjustizminister Heiko Maas am vergangenen Mittwoch. Während er vor die Fernsehkameras tritt, wandert sein Entwurf zur Änderung des Nachstellungs-Paragraphen bereits in Richtung Bundesrat. Diesen hatte das Kabinett am Vormittag gebilligt. Durch ihn soll eine Verurteilung der TäterInnen erleichtert werden.
Der Gesetzeswortlaut des § 238 StGB wird dahingehend erweitert, dass bereits das „beharrliche, unbefugte Nachstellen einer anderen Person“ für eine Verurteilung ausreicht. Die bislang erforderliche „schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung“ müsse nicht konkret eingetreten sein.
„Stalking soll künftig bereits dann strafbar sein, wenn das Opfer dem Druck nicht nachgibt und sein Leben nicht ändert“, sagte Maas. Denn so war es bislang; die schwerwiegende Beeinträchtigung war insbesondere anzunehmen, wenn das Opfer aufgrund der Nachstellung den Job wechselte oder sich zu einem Umzug entschloss. Fälle, in denen er/sie den Attacken psychisch standhielten, wurden häufig nicht erfasst. Dass eine normale Lebensführung trotzdem oftmals für die ganze Familie nicht möglich war, fiel durch das Raster.
Künftig soll es ausreichen, wenn der/ die TäterIn „objektiv geeignet“ ist, um die schwerwiegende Beeinträchtigung herbeizuführen. Es kommt dann nicht darauf an, ob diese tatsächlich eintritt.
Jahrelange Kritik
Die Lückenhaftigkeit des Tatbestandes rügten Opferschutzverbände bereits seit er 2007 ins Strafgesetzbuch aufgenommen wurde. Sie monierten, eine Verurteilung der TäterInnen hinge nicht von deren Verhalten, sondern von der Reaktion des Opfers ab.
Eine weitere Änderung spielt sich auf Ebene der Gewaltschutzmaßnahmen ab. Verletzungen außergerichtlicher Vereinbarung, wie etwa das Verbot, die gemeinsame Wohnung zu betreten, sollen fortan ebenfalls strafrechtlich sanktioniert werden können. Dies galt bislang nur für gerichtliche Entscheidungen. Den Strafrahmen will Maas nicht ändern. Bei einer Verurteilung drohen der TäterIn weiterhin bis zu drei Jahre Haft.
:ksz
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