Wer sein WLAN frei zugänglich macht, riskiert eine Haftung für das Surfverhalten der NutzerInnen und juristische Konsequenzen. Dies soll sich nun ändern.
Geregelt ist die Störerhaftung im Telemediengesetz (TMG). Bislang schützten sich Städte, Gastronomien und Schulen, indem sie ihr Netz verschlüsselten oder Zugangsdaten einforderten. Nun einigte sich der Bundestag auf eine Neuregelung des TMG. Auch wenn der genaue Gesetzeswortlaut noch nicht bekannt ist – zukünftig sollen AnbieterInnen nicht mehr pauschal dafür einstehen, wenn EndnutzerInnen verbotene Inhalte aufrufen oder illegale Downloads durchführen. Was bereits für Internetprovider gilt, soll ab Herbst auch Privaten zu Gute kommen.
Ein Urteil des Bundesgerichtshofes bestärkt die Entscheidung des Gesetzgebers; auch, wer Wohnungsbesuch den Internetzugang gewährt, kann für dessen widerrechtliche Nutzung nicht ersatzweise in die Haftung genommen werden, wenn die Identität des/ der wahren TäterIn nicht feststellbar ist.
:ksz
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