Bild: Endlich keine Praxisgebühr mehr! , Änderungen bei Minijob, Krankenkasse, BAföG und GEZ Quelle: flickr.com, TK_Presse (CC-BY-NC-ND v2.0)

Wie immer zum Jahreswechsel wird BürgerIn mit neuen Vorschriften, Regelungen und Gesetzen überschüttet. Da werden Reformen reformiert und Beschlüsse der letzten Regierung zurückgenommen. Dieses Jahr gibt es ein paar Änderungen, die insbesondere für die Finanzierung des Studiums relevant sind. Die :bsz fasst zusammen.

Eine wichtige Neuerung, die wohl in Zukunft noch als Begriff durch die Medien wandern wird: Aus den 400-Euro-Jobs werden 450-Euro-Jobs. Diese auch „Minijob“ oder offiziell „geringfügige Beschäftigung“ genannten Anstellungen sind die unter Studierenden wohl üblichsten Beschäftigungsverhältnisse, da sie steuerliche Vorteile sowohl für ArbeitnehmerInnen als auch für ArbeitgeberInnen bieten. Wer zum Beispiel nur einer geringfügigen Beschäftigung nachgeht, muss keine Steuern zahlen. Dabei ist der Stundenlohn oder die Stundenzahl egal, es darf die monatliche Einkommensgrenze nicht überschritten werden. Und diese lag bisher bei 400 Euro und ist seit dem 1. Januar um 50 Euro auf 450 Euro erhöht worden. Auch die sogenannten „Midijobs“, für die ebenfalls besondere Steuerregelungen gelten, haben nun eine erhöhte Obergrenze von 850 Euro.Aufpassen müssen bei dieser Neuregelung alle BAföG-EmpfängerInnern. Geändert hat sich wie beschrieben nur der monatliche Steuerfreibetrag, nicht aber die Obergrenze fürs BAföG. Das bedeutet, dass wer fortan etwa 450 Euro verdient, 50 Euro vom BAföG abgezogen bekommt. Wann eine Anpassung erfolgt, ist offen.

Mehr Gleichheit bei den Krankenkassen

Auch im Gesundheitssystem gibt es Änderungen. Nach wie vor besteht für alle die Möglichkeit, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres über die Eltern familienversichert zu sein. Dabei können Wehr- oder Zivildienstjahre angerechnet werden. Spätestens danach müssen junge Menschen sich selbst krankenversichern. Die gesetzlichen Krankenkassen bieten jedoch spezielle Tarife für Studierende an. Diese können aber nur bis zum 30. Lebensjahr oder 14 Semester lang wahrgenommen werden. Was kaum jemand weiß: Die Mitarbeit in Hochschulgremien ist ein Verlängerungsgrund für die studentische Krankenversicherung über das 30. Lebensjahr oder 14. Fachsemester hinaus!
Neu ist nun, dass seit dem 1. Januar bei Versicherungen der Unisex-Tarif gilt. Für gesetzlich Versicherte ändert das nichts, aber für privat versicherte Studenten kann der Beitrag steigen, für Studentinnen sinken. Das neue Gesetz erlaubt keine unterschiedlichen Regelungen mehr; bisher zahlten Frauen einen deutlich höheren Beitrag als Männer zur Krankenkasse.
Eine zweite wichtige Neuerung im Gesundheitssystem: Die 2004 eingeführte und seit jeher stark umstrittene Praxisgebühr wurde seit Jahresbeginn ersatzlos gestrichen. Gerade bei Studierenden dürfte das für Aufatmen sorgen, kann man nun doch gerade gegen Monatsende, wenn der Kontostand gegen Null tendiert, endlich wieder sorgenfreier zum Arzt gehen.

GEZ abgeschafft? Guter Witz!

Es ist Fakt, dass die Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (GEZ) ausgedient hat. Dahinter steht aber nicht das Ende dieser staatlich inszenierten mafiösen Organisation, sondern eine Umstrukturierung des Gebühreneinzugsapparates. Die GEZ-Gebühr heißt nun „Rundfunkbeitrag“, die GEZ selbst „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“. Die gute Nachricht: Man braucht wahrscheinlich keine Beitragsfahnder mehr zu fürchten. Die schlechte: Es muss fortan ohnehin jeder Haushalt zahlen, egal ob er über Fernseher, Radio, Computer oder Handy verfügt. Die Fahndung nach Hinterziehern erfolgt nun also durch Abgleich mit den Einwohnermeldeämtern. Die Rundfunkanstalten verteidigen dies damit, dass dieses Vorgehen einen geringeren Eingriff in die Privatsphäre darstelle als die Nachforschung an der Haustür.

Doch Eingriff bleibt Eingriff!

Eine WG zählt als ein Haushalt und insofern braucht nur ein WG-Mitglied monatlich die 17,98 zu überweisen. Die anderen BewohnerInnen der WG sollten innerhalb dieses Monats einen Befreiungsantrag stellen. Tun sie das nicht, können sie trotzdem ermahnt werden. Ist ein WG-Mitglied vom Beitrag befreit, zählt das nicht für die anderen BewohnerInnen. Diese müssen den Betrag dann unter sich aufteilen. Befreit von der Gebühr sind nach wie vor BAföG-EmpfängerInnen (Was also nach wie vor ungerecht bleibt, da das BAföG mitunter ein höherer Betrag sein kann, als Nicht-BaföG-Berechtigten monatlich zusteht. Schleierhaft, warum da nicht nach Einkommen gerechnet wird).
Unklar ist auch, weswegen Wohnheimzimmer als eigene Wohnungen gelten, wo doch wie in einer WG Küche und Bad geteilt werden. Deshalb sind Studierende, die in Wohnheimen leben und nicht von der Gebühr befreit sind, verpflichtet, die Rundfunkgebühr zu zahlen.

Noch einmal BAföG

Zwei weitere Änderungen ergaben sich bei der Studienfinanzierung. Fortan kann man sich besonders gute Leistungen oder ein Studium unterhalb der Regelstudienzeit auf den BAföG-Rückzahlungsbetrag anrechnen lassen – sprich: diesen reduzieren. Wie immer sind dabei Fristen streng einzuhalten.
Außerdem ist es nun möglich, auch für ein Zweitstudium und postgraduale Studiengänge wie Zusatz-, Ergänzungs-, Aufbau- oder Masterstudiengänge sowie Promotionen einen Studienkredit der halbstaatlichen Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zu beantragen. Dabei wurde gleichzeitig die Altersgrenze von 34 auf 44 Jahre angehoben. In allen Fragen der Studienfinanzierung stehen die Beratungsstellen der Uni und des AKAFÖ zur Auskunft bereit.

1 comments

  1. Dennis Rademacher

    DAS ist meine FDP
    DAS ist meine FDP:
    Praxisgebühr abgeschafft.
    400 EUR Jobs um 50 EUR aufgestockt.

    + Vorratsdatenspeicherung verhindert
    + Internetzensur abgeschafft
    + Aussetzung der Wehrpflicht
    + Schonvermögen von Hartz IV erhöht
    + Kindergeld erhöht

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