Studium. In Mannheim wurde gegen die Präsenzpflicht geklagt. Dem Kläger war die hundertprozentige Teilnahmepflicht ein Dorn im Auge.
Der 21-jährige Politikstudent Stephan Fuhrmann hat sich gegen seine Alma Mater, die Universität Mannheim, zur Wehr gesetzt und war damit in Teilen erfolgreich. Zwar entschieden die RichterInnen am Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg nicht per se gegen die Anwesenheitspflicht, doch eine Notwendigkeit, an jeder Seminarsitzung teilzunehmen, dürfe es nicht geben. Der konkrete Streitpunkt war eine einzige Formulierung aus der Prüfungsordnung für den Bachelor in Politikwissenschaften der Universität: „Als Studienleistungen können auch die Präsenzpflicht sowie die hinreichende Teilnahme an Lehrveranstaltungen und Studien festgesetzt werden.“ Im konkreten Fall war ein Fernbleiben nur mittels Attest erlaubt. Der Tenor der Mannheimer RichterInnen: „§ 13a Abs. 3 Satz 2 der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Arts (B.A.) Politikwissenschaft der Universität Mannheim vom 07.03.2013 ist unwirksam.“ So unspektakulär das Urteil klingt, umso bedeutender ist es für den weiteren bundesweiten Umgang mit der Anwesenheitspflicht.
Signalwirkung für NRW?
Weil man sich an der Universität Mannheim sicher ist, dass die Anwesenheitspflicht in vielen Veranstaltungen nach wie vor essentiell sei, um Lernziele zu erreichen, wie Thomas Puhl, Prorektor für Studium und Lehre betont, wolle man an ihr festhalten und sich nur um eine rechtssichere Formulierung bemühen. Ob das den VerwaltungsrichterInnen ausreicht, muss die Zukunft zeigen.
Das baden-württembergische Urteil kann jedoch Einfluss auf die Entscheidungen der Hochschulen in NRW zum Thema Anwesenheitspflicht haben. Diese wird im Rahmen der Novellierung des Hochschulgesetzes durch die neue Landesregierung wieder möglich gemacht (:bsz 1142). Die Entscheidung der Umsetzung wird aber an den Universitäten autonom getroffen. Ein System, das man sich auch in Bochum vorstellen kann, wie Jens Wylkop, Sprecher der Ruhr-Universität im vergangenen Herbst gegenüber der :bsz verlauten ließ. Über die Pflicht sollten Fakultäten oder bestenfalls Lehrende entscheiden, hieß es im Oktober.
:Justinian L. Mantoan
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