Unterhalt. Die Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) ist beschlossen. Zum 1. Juli trat das Gesetz in Kraft. Was ist neu?
Nachdem die Gesetzesreform zum Beginn 2017 an Widerstand in den Kommunen scheiterte, tritt das Gesetz nun, nachdem die Finanzierung geklärt wurde, rückwirkend zum 1. Juli 2017 in Kraft. Für Alleinerziehende gibt es die Möglichkeit, einen Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt zu beantragen, wenn das nicht-erziehende Elternteil seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder unregelmäßig nachkommt. Jetzt gilt das UVG nicht mehr nur für Kinder bis zum zwölften Lebensjahr, sondern bis zur Volljährigkeit. Dabei wird der Vorschuss, entsprechend der Düsseldorfer Tabelle für Kindsunterhalt, nach Alter gestaffelt. Für Kinder bis sechs Jahren gibt es monatlich 150 Euro, bis zwölf Jahre 201 Euro, neu bis zum einschließlich 18. Lebensjahr sind es 268 Euro monatlich.
Auch entfällt die bisherige Höchstbezugsdauer von 72 Monaten. Für Fälle in denen die Vaterschaft ungeklärt ist, bestand bisher kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, da die Mütter (aus Sicht des Amtes) ihrer „Mitwirkungspflicht“ nicht nachgekommen seien, erklärt Olivia Richardt, AStA-Referentin für Studis mit Kind. „Dies wurde ebenfalls aufgehoben“, lobt die Mutter von zwei Kindern das reformierte Gesetz.
Dennoch ein Stolperdraht
Trotzdem scheint das am 2. Juni beschlossene Gesetz neue Probleme aufzuwerfen – besonders für Elternteile, die sich im (Vollzeit-)Studium befinden. Der Unterhaltsvorschuss steht Kindern ab zwölf Jahren nur dann zu, wenn sie keine Leistungen nach SGB II („Hartz IV“) beziehen oder das erziehende Elternteil mindestens 600 Euro Bruttoeinkommen neben diesen Leistungen hat. In dieser Klausel sieht die AStA-Referentin eine Hürde, besonders für Mütter und Väter an Hochschulen, mit Kindern jenseits des zwölften Lebensjahres: „Mit nur einem Minijob ist das nicht zu decken.“ Außerdem kritisiert sie: „Für Wohngeld liegt das verlangte Bruttoeinkommen bei 400 Euro.“
Die neue Reglung sei Fluch und Segen zugleich, so Richardt. „Auf der einen Seite war es längst überfällig, dass für Kinder ab zwölf Jahren der Anspruch besteht, auf der anderen Seite wird das erziehende Elternteil in Teilzeitjob und -studium gedrückt.“
:Kendra Smielowski
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