Internet. Es gibt eine Neuerung im Internetrecht – die Störerhaftung wurde aufgehoben.
Hotspot-Anbieter haften nicht mehr für die illegalen Aktivitäten, die NutzerInnen des freien Netzes anrichten. Sowohl Gaststätten als auch Unterkünfte oder Privatpersonen können ihre Hotspots für jedeN zugänglich machen, ohne Konsequenzen zu fürchten. Diese Änderung des Telemediengesetzes wurde vom Bundestag auf der letzten Sitzung der Legislaturperiode nach dem
Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) ebenfalls verabschiedet und damit die „Störerhaftung“ abgeschafft.
Demnach soll es für die AnbieterInnen, egal ob Café, Hotel oder Einzelperson, die einen Hotspot stellen, keinerlei Strafen mehr geben, falls in ihrem drahtlosen Internet zum Beispiel gestreamt oder Musik illegal gedownloadet wird. Auch die Verschlüsselung der Netzwerke ist keine Pflicht mehr.
Die Gesetzesanpassung ist eine Ergänzung des im Juni 2016 verabschiedeten Gesetzes, nachdem die AnbieterInnen von Internetzugängen teilweise dafür verantwortlich gemacht werden konnten, falls NutzerInnen nicht lizenzierte Inhalte ins Netz luden. Bislang konnten sie auch für Kosten, die durch einen Unterlassungsanspruch zustande kamen, belangt werden.
Die Rechte der „Beklauten“
Dennoch steht es den RechteinhaberInnen der (Musik)lizenzen frei, von den Hotspot-AnbieterInnen zu verlangen das Netzwerk für bestimmte Webseiten zu sperren und so einen illegalen Download oder Stream zu unterbinden. Eine richterliche Anordnung zur Sperrung der Webseite ist nicht erforderlich.
KritikerInnen befürchten durch diese Möglichkeit ein „Overblocking“ von Inhalten. NetzanbieterInnen würden Inhalte eher sperren, als sich auf ein Gerichtsverfahren einzulassen. Auf Netzpolitik.org ist die Rede von „einer Gefahr für die Kommunikationsfreiheit.“
:Kendra Smielowski
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