Wie die Bezirksregierung im fernen Arnsberg, in deren Zuständigkeitsbereich sich ein Teil der VRR-Galaxis verortet, in einem der bsz-Redaktion vorliegenden aktuellen Mailwechsel zum Thema bestätigt, ist die Verbotspraxis in ihrer jetzigen Form juristisch nicht durch die geltenden Beförderungsbedingungen des Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (VRR) abgesichert: „Zur Zeit ist ein generelles Verbot der Einnahme von bestimmten Speisen, Getränken und das Abspielen lauter Musik in den Fahrzeugen und in den Betriebsanlagen in den VRR-Beförderungsbedingungen nicht abschließend geregelt“, heißt es in einem Antwortschreiben auf eine diesbezügliche Anfrage, mit der sich Kultmusiker und Kulturaktivist Wolfgang Wendland („Die Kassierer“) an die Bezirksregierung und den VRR gewandt hatte. Bislang basieren die nervigen neuen Verbote somit „ausschließlich auf dem Hausrecht“ jener Verkehrsunternehmen, die sich neuerdings im Rahmen der „Kooperation östliches Ruhrgebiet“ als Herr über die Ess-, Trink- und Musikgewohnheiten der Fahrgäste aufspielen. Von den Beförderungsbedingungen im VRR sind diese juristisch bislang jedoch nur teilweise gedeckt, und seitens der Bezirksregierung wird eingeräumt, dass das Hausrecht „im Konfliktfall nicht immer ausreichend“ sein dürfte.
Rechtslücke im Verbotssystem bleibt
Ursprünglich hätten die Bogestra-Verbote durch eine Änderung der VRR-Beförderungsbedingungen zum 1. April 2009 auf eine neue rechtliche Basis gestellt werden sollen. In den Punkt 3.2 sollte zu den „Pflichten des Fahrgastes“ ein weiterer Abschnitt mit folgendem Wortlaut eingefügt werden: „Durch örtliche Anweisung kann der Verzehr von Speisen oder Getränken in den Betriebsanlagen und in den Fahrzeugen der Unternehmen ganz oder teilweise untersagt werden. Weiterhin kann die Nutzung von Tonwiedergabegeräten oder Tonrundfunkempfängern oder Tonwiedergabegeräten mit Kopfhörer durch örtliche Anweisung oder vom Betriebspersonal untersagt werden, wenn andere Fahrgäste dadurch belästigt werden.“ Dies zumindest hatte der Verkehrsverbund bei der ebenfalls für einen Teilbereich des VRR zuständigen Bezirksregierung Düsseldorf beantragt.
Auch in desem Fall wäre es jedoch nicht möglich, bei „Zuwiderhandlung“ gegen diese Bestimmung einen sofortigen Ausschluss von der Beförderung juristisch stichhaltig zu begründen – denn: „Verletzt der Fahrgast die Anweisungen des Betriebspersonals und verstößt er gegen das Verbot des Verzehrs von Speisen oder Getränken oder der Nutzung von Tonwiedergabegeräten oder Tonrundfunkempfängern oder Tonwiedergabegeräten mit Kopfhörer in den Betriebsanlagen und in den Fahrzeugen der Unternehmen, kann er nach Ermahnung von der Beförderung ausgeschlossen werden.“ Im schlimmsten Falle wäre hiermit also erstmal eine „Ermahnung“ begründbar und kein sofortiger Rausschmiss.
Gegenwärtig zeichnet sich außerdem ab, dass die Rechtslücke vorerst bestehen bleiben wird – denn wie zuletzt seitens der Düsseldorfer Bezirksregierung verlautete, sei nunmehr eine NRW-weite „Harmonisierung“ der Beförderungsbedingungen in den einzelnen Verkehrsverbünden geplant. Dies hat einstweilen zur Folge, dass sich ein mit seinen neuen Verboten besonders vorpreschender Verkehrsbetrieb wie die Bogestra bis auf Weiteres auf keinerlei übergeordnete gesetzliche Bestimmung berufen kann, um Fahrgäste, die sich ihr wohlverdientes Feierabendbierchen samt Currywurst zu Grönemeyers gleichnamigem Song in den unendlichen Weiten zwischen Bochum und Gelsenkirchen nicht nehmen lassen wollen, umgehend von der Beförderung auszuschließen. Wenn also auf Plakaten sowie in Berichten lokaler Mainstream-Medien ein anderer Eindruck erweckt wird, kann dies geflissentlich ignoriert werden.
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