Durch ein Schreiben des Rektors sollten die Medizinischen Einrichtungen der RUB kurzerhand zu einer eigenständigen Dienststelle erklärt werden, was einen Neuzuschnitt der Wahlkreise erfordert sowie die willkürliche Streichung von MedizinerInnen aus der Wahlliste bedeutet hätte. Laut Landesbeamtengesetz (LBG) sowie dem sogenannten „Hochschulfreiheitsgesetz“ (HFG) kommt jedoch nicht den Spitzenvertretern der Universitätsleitung, Rektor und Kanzler, sondern allenfalls dem gemäß HFG neugeschaffenen sechsköpfigen Hochschulrat als oberste Dienstbehörde und „letzter Instanz“ bei hochschulinternen Konfliktfällen eine solche Kompetenz zu.
Selbstentmachtung des Hochschulrats rechtswidrig?
Diese Einschätzung wird auch durch das Landespersonalvertretungsgesetz NRW untermauert, wo der Hochschulrat als „verfassungsmäßig oberstes Organ“ der Universität betrachtet wird. Somit wäre auch die erste nennenswerte Amtshandlung des Anfang 2008 konstituierten Hochschulrats möglicherweise rechtswidrig, seine Kompetenzen als oberste Dienstbehörde auf Rektor und Kanzler übertragen zu haben (die bsz berichtete). Laut LGB ist eine solche Kompetenzübertragung ebenfalls nicht vorgesehen. Im Rahmen einer juristischen Klärung der Frage der Rechtmäßigkeit des Eingriffs in den laufenden WPR-Wahlvorgang, vor der Rektor Weiler und Kanzler Möller offensichtlich zurückschreckten, hätte sicherlich auch die grundsätzliche Frage nach der „obersten Dienstbehörde“ erörtert werden müssen. Diese Rechtsunsicherheit wird nun einstweilen weiterhin bestehen bleiben.
Position des Personalrats gefestigt
Gestärkt aus dem aktuellen Konflikt hervorgegangen ist jedoch der WPR: Auch drei VertreterInnen aus der Medizin gehören dem Gremium nun seit Anfang Juni erstmals als stellvertretende Mitglieder an. Der Rat wird die wissenschaftlich und künstlerisch Beschäftigten an der RUB „in allen ihren dienstlichen Belangen“ weiterhin selbstbewusst und keineswegs konfliktscheu vertreten. Dies wird die Universitätsleitung zur Kenntnis nehmen müssen. Ihre mutmaßliche Strategie, die ArbeitnehmerInnenvertretung auf Personalratsebene in einzelne fakultätsbezogene Vertretungen zu zersplittern und in dieser Hinsicht bei den Medizinischen Einrichtungen ein Exempel zu statuieren, ist offensichtlich gescheitert. Gut zu wissen, dass sich mutmaßliche Willkür der Universitätsleitung eben doch nicht immer durchsetzt!
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