Bild: Beim erstellen einer Patientenverfügung gilt es, aufmerksam zu sein: Viele erfüllen die rechtlichen Ansprüche nicht., Medizinisch vorgesorgt?

In Deutschland ist die Patientenverfügung erst seit 2009 gesetzlich verankert. Zuvor war die Rechtslage im Zusammenhang mit Patientenverfügungen unsicher und von der Rechtsprechung der Gerichte abhängig. Seit der Gesetzesänderung sind Patientenverfügungen für die Betreuenden und Bevollmächtigten verbindlich.
Die Verfügung muss in Schriftform verfasst sein, die jedoch nur dann gilt, wenn es sich nicht um einen unmittelbar bevorstehenden Fall handelt. Dies bedeutet, dass vor einer bestimmten Operation Festlegungen auch mündlich getroffen werden können. Außerdem muss die von der Verfügung betroffene Person beim Erstellen
volljährig sein.


Konkrete Formulierungen sind wichtig

Die Patientenverfügung tritt dann in Kraft, wenn der*die Patient*in selbst nicht mehr dazu fähig ist, eine Einwilligung zu treffen, beispielsweise wenn er*sie im Koma liegt, das Gehirn geschädigt oder auf Grund einer Demenz geistig beeinträchtigt ist.
Besonders wichtig beim Erstellen einer Patientenverfügung ist es, dass der*die Erstellende ganz genau beschreibt, in welchen Situationen welche Behandlungswünsche greifen sollen. Nur festzulegen, dass man zum Beispiel keine lebensverlängernden Maßnahmen möchte, wenn keine Aussicht auf ein erträgliches Leben mehr besteht, ist unzureichend. Der Verfügende sollte zumindest erklären, was er unter einem erträglichen Leben versteht und welche Maßnahmen, künstliche Beatmung, Reanimation, nicht mehr durchgeführt werden sollten. Nur durch möglichst konkrete Bezeichnungen der Umstände und Maßnahmen lässt sich eine Bindung an die Verfügung unzweifelhaft erwirken. Auch die Entnahme von Organen im Rahmen einer Organspende lässt sich über die Patientenverfügung festlegen. Dabei ist sie einem eventuell vorliegenden Organspendeausweis gleichwertig, weshalb sich die beiden Dokumente nicht widersprechen sollten.


Nichtbeachtung strafbar

Die Missachtung einer rechtlich wirksamen Patientenverfügung kann als Körperverletzung straftbar sein. Häufig sind existierende Verfügungen fehlerhaft erstellt oder entsprechen nicht den medizinischen Ansprüchen. Gerade in diesen Fällen besteht dann die Gefahr, das der Wille des*der Patient*in durch Verantwortliche nicht erfüllt werden kann. Ob die eigene Verfügung den gesetzlichen Standards gerecht wird, kann man unter anderem bei der Deutschen Stiftung Patientenschutz kostenfrei prüfen lassen. Außerdem findet sich auf der Internetpräsenz des Bundesministeriums für Gesundheit ein Ratgeber rund um die Patientenverfügung. Dort finden sich auch Textbausteine und Formulierungshilfen, die beim Erstellen einer rechtlich bindenden Verfügung helfen sollen. Die Verfügung sollte nach dem Verfassen so verwahrt werden, dass Ärzte und Ärztinnen, Angehörige und Betreuer*innen möglichst schnell und unkompliziert von Existenz und Hinterlegungsort erfahren oder bereits im Vorfeld informiert sind.
Fehlt eine wirksame Patientenverfügung, ist der*die behandelnde Arzt oder Ärztin dazu gehalten, den mutmaßlichen Patient*innenwillen durch Befragung der Angehörigen und Berücksichtigung von früheren mündlichen und schriftlichen Äußerungen sowie ethischen, religiösen und sonstigen Wertvorstellungen des*der Patient*in zu ermitteln. Deshalb kann es sinnvoll sein, bestimmte medizinische Situationen und die Konsequenzen daraus auch ohne eine Verfügung mit seinen Angehörigen zu klären, sodass diese im Notfall den Patient*innenwillen äußern können. Eine einmal erstellte Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden. Dabei ist für den Widerruf keine Schriftform nötig. Es reicht, wenn der Verfügende mündlich oder ohne Worte mit entsprechendem Verhalten, klar erkennbar macht, dass sich sein*ihr Wunsch geändert hat.

:Philipp Kubu

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