Gerichtsurteil. Das Bundesverfassungsgericht urteilte am 19. Dezember, dass das Bewerbungsverfahren für einen Studienplatz in der Humanmedizin nicht verfassungskonform sei. Nun müssen Änderungen am Numerus clausus vorgenommen werden.
Der Weg zum Traumberuf Arzt oder Ärztin ist nicht leicht. Nicht nur, dass das Studium ohnehin schon viel abverlangt, auch die Zusage für einen Studienplatz ist meist ein langwieriger Prozess, da zu wenig Studienplätze vorhanden sind. Im Wintersemester haben sich zum Beispiel deutschlandweit 43.184 BewerberInnen auf nur 9.176 Studienplätze beworben. Dies zeigen Zahlen der Stiftung für Hochschulzulassung (SfH), über die das Bewerbungsverfahren für einen medizinischen Studiengang abläuft. Dies führt dazu, dass mit einem Notendurchschnitt, der schlechter als 1,1 ist, häufig Jahre an Wartezeit verbunden sind.
Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVG) sind jedoch die gesetzlichen Vorschriften, aufgrund derer die BewerberInnen ausgewählt werden, „teilweise mit dem Grundgesetz unvereinbar“. Konkret geht es dabei um die Artikel 12, Absatz 1 und Artikel 3, Absatz 1 des Grundgesetzes. Die derzeitigen Regelungen garantieren keine „gleiche Teilhabe am staatlichen Studienangebot“, so das BVG. Folglich legte Karlsruhe dem Gesetzgeber auf, bis zum 31. Dezember 2019 eine Reihe von Änderungen am Bewerbungsverfahren vorzunehmen. Dies betrifft sowohl Bundes- und Landesgesetzeals auch Länder-Staatsverträge.
Änderungen im Detail
Derzeit werden 20 Prozent der Studienplätze an die Abiturbesten, 20 Prozent an BewerberInnen mit der längsten Wartezeit und 60 Prozent durch die Auswahlverfahren der Hochschulen vergeben. An dieser Aufteilung wird sich nichts ändern.
Die wesentlichen Änderungen durch das Urteil beziehen sich auf die Auswahlverfahren der Hochschulen. Bei diesen soll in Zukunft mindestens ein weiteres Auswahlkriterium zugezogen werden, wie zum Beispiel eine abgeschlossene Ausbildung im medizinischen Bereich oder ein Auswahlgespräch. Diese Kriterien sollen zudem standardisiert werden. Hochschulen in Bundesländern wie Bayern oder Hamburg dürfen dann nicht mehr eigene Auswahlkriterien festlegen. Auch müssen die unterschiedlichen Notenspiegel der Bundesländer aneinander angeglichen werden. Mit diesen Änderungen soll ein faireres Bewerbungsverfahren ermöglicht werden, welches die Abiturnote nicht einzig bestimmend für die Berufswahl macht.
Deckelung der Wartesemester
Bei den 20 Prozent der Plätze, die aufgrund der besten Noten vergeben werden, muss nun die Begrenzung der Ortswahl aufgelöst werden. Bisher mussten Interessierte sechs Orte angeben, an denen sie studieren wollen. Dies führte in einigen Fällen dazu, dass manche trotz eines hohen Schnitts abgelehnt wurden. Grund für die Begrenzung war lediglich eine veraltete Software, die laut dem SfH nicht veränderbar sei. Das BVG erklärte außerdem die nicht vorhandene Deckelung der Wartesemester für verfassungswidrig. Denn, so heißt es im Urteil, „ein zu langes Warten beeinträchtigt erheblich die Erfolgschancen im Studium und damit die Möglichkeit zur Verwirklichung der Berufswahl.“ Die Anzahl der Wartesemester soll somit auf acht Semester begrenzt werden. Da jedoch die Quote von 20 Prozent der BewerberInnen, die aufgrund ihrer Wartesemester angenommen werden, nicht erhöht werden darf, bedeutet dies, dass in Zukunft BewerberInnen, die nach dem achten Wartesemester noch keinen Platz haben, endgültig abgelehnt werden.
:Stefan Moll
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