Rassismus. Nach Morddrohungen zieht sich der aus Syrien geflohene Grünen-Bundestagskandidat Tareq Alaows zurück.
In seinem Herkunftsland Syrien hatte er Jura studiert und sich beim Roten Halbmond engagiert. Als 2015 dann aber die Einberufung zum Wehrdienst kam, brach er das Studium ab, um aus seiner im Krieg versinkenden Heimat in Richtung Europa zu fliehen. Er kam ins Ruhrgebiet. Bis hierher ist es eine von tausenden Geschichten aus Syrien geflüchteter Menschen. Doch Tareq Alaows war politisch aktiv: In Bochum gründete er die Gruppe Refugee Strike Bochum und brachte sich in die bundesweit agierende Initiative Seebrücke mit ein. Im Januar 2021 stellten ihn die Grünen als Direktkandidat für die Bundestagswahl im September diesen Jahres auf. Damit wäre er der erste Geflüchtete im Parlament der Bundesrepublik geworden. Dafür beantragte er die deutsche Staatsbürgerschaft, wie er im Februar erklärte.
Was folgte, waren massive Drohungen. Einen ersten Shitstorm hatte seine Forderung ausgelöst, die Inschrift „Dem Deutschen Volke“ am Reichstagsgebäude in „Für alle Menschen, die in Deutschland leben“ umzuwidmen. Aus AfD-Kreisen wurde das als „Unverschämtheit gegen das Gastvolk“ (sic!) vonseiten „sogenannter Flüchtlinge“ geschmäht. Alaows ruderte daraufhin zurück. Dabei war es aber nicht geblieben. Es seien anonyme Morddrohungen gegen den 31-Jährigen und seine Familie eingegangen. Um sich und seine Familie zu schützen, gab er daraufhin Ende März bekannt, sich von seiner Kandidatur und zunächst auch aus der Öffentlichkeit zurückzuziehen. „Wir hätten uns gewünscht, weiterhin mit Herrn Alaows als unseren Bundestagskandidaten für eine humane Asyl- und Migrationspolitik streiten zu können. Leider ist dies aufgrund der angespannten Sicherheitslage nicht mehr möglich“, hieß es von Seiten des Kreis- und Ortsverbandes
Wahlrecht und Migration
Das aktive und passive Wahlrecht, also das Recht, Parteien, Listen oder Politiker:innen zu wählen, haben in Deutschland grundsätzlich alle Staatsangehörigen ab 18 Jahren. In den meisten Bundesländern, darunter NRW, sind zu Kommunalwahlen und in einer Hand voll auch zu den Landtagswahlen bereits 16-Jährige mit aktivem Recht zugelassen. Seit dem Vertrag von Maastricht 1992 dürfen alle EU-Ausländer:innen an den Kommunalwahlen ihres jeweiligen Hauptwohnsitzes teilnehmen, sowohl als Wähler:innen als auch als Kandidat:innen für ein Amt. Von sämtlichen Wahlen ausgeschlossen bleiben dagegen Menschen, die weder einen deutschen noch einen EU-Pass besitzen, unabhängig davon, wo ihr Hauptwohnsitz liegt, wie lang sie bereits in Deutschland leben, ob sie die Sprache beherrschen, arbeiten und Steuern zahlen. Das trifft vor allem Geflüchtete, die keine Möglichkeit haben, die deutsche Staatsangehörigkeit zu erlangen, etwa weil ihre Staatsangehörigkeit als nicht geklärt gilt oder eine Aufgabe der anderen Staatsangehörigkeit nicht gewollt oder möglich ist. In den 15 EU-Ländern Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Irland, Litauen, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Slowakei, Slowenien, Spanien, Schweden und Ungarn dagegen können auch Nicht-EU-Ausländer:innen an Kommunalwahlen teilnehmen. In der DDR nahmen 1989 und 1990 Menschen aus Mosambik, Vietnam und Kuba an den kommunalen Wahlen sowohl mit aktivem als auch passivem Recht teil, ein Jahr später war dies nicht mehr möglich. Heute sind es rund 50 Staaten, die es Ausländer:innen ermöglichen, an Wahlen teilzunehmen, in Chile, Uruguay, Neuseeland und Malawi sogar auf nationaler Ebene.
:Leon Wystrychowski
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