Hochschulgesetz. Universitäten haben begrenzte Möglichkeiten, mit Stalking umzugehen. Doch sie sind nicht machtlos.
Im universitären Kontext ist Stalking schwierig zu bewältigen, da Hochschulen grundsätzlich jeder*jedem Studierenden den freien Zugang zu Bildung ermöglichen müssen, auch wenn sich diese problematisch verhalten. Exmatrikulationen sind in NRW beispielsweise nur möglich, wenn Prüfungsleistungen nicht erbracht, Beiträge nicht gezahlt wurden oder Betrugsverhalten vorliegt. In diesem Problemfeld müssen Hochschulleitungen adäquate Mittel finden, um Konfliktpunkte aufzulösen. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, das Vorfälle wie Stalking regelt, gilt zudem in den meisten Bundesländern, darunter auch in Nordrhein-Westfalen, nur für Angestellte einer Universität. Studierende sind nicht inbegriffen. Für sie gelten Richtlinien, wie beispielsweise an der RUB die Richtlinie zum „Fairen Umgang am Arbeits- und Studienplatz“.
Dr. Solveig Simowitsch, Sprecherin der Kommission gegen Sexualisierte Diskriminierung und Gewalt der Bundeskonferenz der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten an Hochschulen e. V. bestätigt jedoch, dass Universitäten auch ohne ein gerichtliches Urteil Sanktionsmöglichkeiten zur Verfügung stehen: „Man kann schon sehr viel machen. Aber man muss den Willen haben.“ Beispielsweise können Accounts gesperrt oder Veranstaltungsverbote bis hin zu Hausverboten ausgesprochen werden. Dies ist nur möglich, wenn eine zuvor ausgesprochene Anordnung missachtet wurde. Ein häufiges Problem seien jedoch mangelnde Ressourcen, die eine Kontrolle davon erschweren. Dies stellt gerade bei Stalking ein Problem dar, da sich solche Fälle häufig über einen langen Zeitraum erstrecken. Universitäten seien „meist völlig überfordert damit“, erklärt Simowitsch. Als Universitätsverwaltung „geht man leicht in so eine Abwehrhaltung und sagt, dass man hier nichts zu tun hat.“
Universitäten sollten Betroffenen ein zweigeteiltes Angebot anbieten, so Simowitsch. Zum einen eine psychologische Beratung, zum anderen einen institutionellen Weg. Damit können die Betroffenen die für sie passenden Beratungsformen wählen. Die meisten Universitäten bieten diese Beratungsangebote bereits an, darunter auch die RUB. „Gleichstellungsbeauftrage können beraten und begleiten. Sanktionieren kann quasi nur eine Hochschulleitung. Aber sie kann nur handeln, sobald die Aktion offiziell bekannt gemacht wurde“ bei einer universitären Stelle. An der Universität Lübeck, an der Simowitsch die Gleichstellungsbeauftragte ist, hat sich beispielsweise ein mehrschichtiges Verfahren bewährt gemacht. Bei Bekanntmachung eines Vorfalls wird die beschuldigte Person zu einem Gespräch eingeladen, bei dem diese informiert wird, dass es eine Beschwerde gab. „Da sollte klar gemacht werden, dass, wenn das Verhalten nicht aufhört, Konsequenzen folgen“, so Simowitsch. Sollten weitere Beschwerden eingehen, werden stufenweise die die nächsthöheren Instanzen vom Dekanat zum Rektorat hinzugezogen. Simowitsch betont, dass die interne Kommunikation essentiell ist: „Es darf dann nicht sein, dass die eine Hand nicht weiß, was die andere macht.“
:Stefan Moll
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