Das Studienfach Medizin ist in Deutschland äußerst beliebt und nachgefragt. Viele Abiturientinnen und Abiturienten träumen bereits während und vor der Schulzeit davon, einmal Arzt oder Ärztin zu werden. Dass dieser Traum für viele AbsolventInnen nicht in Erfüllung geht und wie eine Seifenblase zerplatzt, ist keine Seltenheit. Oftmals reicht der Numerus Clausus (NC) nicht aus, um den gewünschten Studiengang studieren zu können. Entweder erfolgt eine Absage durch die „Stiftung für Hochschulzulassung“ (SfH) oder man muss sich mit lästigen Wartesemestern arrangieren. Alternativen gibt es in der Regel nicht – oder vielleicht doch?
Wer in Deutschland Human-, Tier- oder Zahnmedizin studieren möchte, der muss sich auf einen Studienplatz bewerben. Auch zukünftige ApothekerInnen (PharmazeutInnen) kommen um diesen Schritt nicht herum. Wer einen Studienplatz erhält, bestimmte seit 1972 die in Dortmund ansässige „Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen“ (ZVS). Diese wurde am 1. Mai 2010 in die „Stiftung für Hochschulzulassung“ (SfH) umbenannt.
ZVS wird SfH
Bereits in den 1960er Jahren wurde auf der „Westdeutschen Rektorenkonferenz“ die Gründung einer „zentralen Registrierstelle“ beschlossen, um die zahlreichen BewerberInnen für bestimmte Studiengänge möglichst gerecht auf die verschiedenen bundesdeutschen Universitäten verteilen zu können. Hauptkriterium für die Entscheidung, ob einE BewerberIn einen Studienplatz in Medizin erhält, war die Durchschnittsnote des Abiturs. Lag diese jenseits des NC-Grenzwertes, wurde nichts aus dem Studium. 1972 entschied das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), dass eine absolute Zulassungsbeschränkung zum Studium nur unter bestimmten Umständen zulässig ist. Die RichterInnen bezogen sich in ihrem Urteil auf Art. 12 GG, Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes – also das Grundrecht, seinen Beruf, Arbeitsplatz oder die Ausbildungsstätte frei wählen zu können. Ursächlich verantwortlich für das Urteil waren rechtliche Unsicherheiten, die sich aus den unterschiedlichen Zugangsregelungen, zum Beispiel Mehrfachbewerbungen und Einschreibungen, ergaben. Ziel war es, bundesweit einheitliche Vergabekriterien zu schaffen, die eine möglichst gerechte Verteilung der Studienplätze gewährleisten.
1972 wurde dann im Rahmen eines Staatsvertrages die ZVS als Nachfolgestelle „der zentralen Registrierstelle“ geschaffen – 1978 erfolgte eine Neufassung des Vertrages. 2008 einigten sich die Bundesländer in einem weiteren Staatsvertrag darauf, die ZVS von einer Anstalt des öffentlichen Rechts in eine Stiftung, die SfH, umzuwandeln.
Die Sache mit dem Numerus Clausus
Wenn es darum geht die begehrten Studienplätze zu vergeben, folgt die SfH einem internen Verteilungsschlüssel. Dieser richtet sich nach den Abiturbesten (20 Prozent), der Wartezeit (20 Prozent) und den Auswahlverfahren der Hochschulen (60 Prozent). Grundsätzlich orientiert sich die Stiftung aber weiterhin am Numerus Clausus. Für das Fach Humanmedizin lag dieser zum Wintersemester 2013/2014 in zwölf Bundesländern bei 1,0. Dadurch haben viele Studieninteressierte keine Chance mehr einen Studienplatz zu erhalten; denn die durchschnittliche Abiturnote liegt etwa bei 2,5. Verschärft wird diese Problematik durch den doppelten Abiturjahrgang.
Zuständig für alle Klagen gegen die SfH ist das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen. Dieses hat nun ein Verfahren an das Bundesverfassungsgericht weitergeleitet – denn auch hier ist man der Meinung, dass die aktuelle Studienplatzvergaberegelung für das Fach Medizin, schlichtweg ungerecht ist.
Vom Grundrecht Gebrauch zu machen ist teuer!
Doch diese Ungerechtigkeit lässt sich umschiffen. Immerhin sichert Art. 12 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes die freie Wahl des Berufes und Ausbildungsortes. Jede BewerberIn hat somit die Möglichkeit, dieses Grundrecht gegenüber den Universitäten einzufordern und dieses geltend zu machen. Geben die Universitäten diesem Anspruch nicht statt, hat man die Möglichkeit es einzuklagen. Dies ist natürlich mit Kosten verbunden, die sich nicht jedeR AbiturientIn leisten kann. Trotz der immensen Kosten, die so eine Klage mit sich bringen kann (Juristen schätzen ab 10.000 Euro), beschritten im Jahr 2012 gut 3000 StudienbewerberInnen den Rechtsweg, und versuchten sich ihren Studienplatz im Rahmen von mehr als 21.000 Verfahren zu erstreiten.
Die Möglichkeit einer kostspieligen Klage hat wie bereits erwähnt nicht JedeR. Wer nicht über ein finanzstarkes Elternhaus oder die nötige Risikobereitschaft verfügt, einen belastenden Kredit aufzunehmen, schaut in die Röhre. Ein Richter am Verwaltungsgericht Sigmaringen bezeichnete diese Zustände sogar als „Kampf gegen das Glücksspiel im Hochschulzulassungsrecht“. Weiter stellte er fest, dass eine Studienplatzzuweisung außerhalb der festgelegten Kapazitäten ohne ein betuchtes Elternhaus oder den beachtlichen Mut zu vollkommener Überschuldung nahezu unmöglich sei – es handele sich um sogenanntes „Reichengrundrecht“.
Es besteht also Handlungsbedarf – zumal die Westdeutsche Rektorenkonferenz den Numerus Clausus erstmals bei ihrer ersten Entschließung am 27. März 1968 wiederholt als zu befristende Notmaßnahme bezeichnet hatte. Die Universität Hamburg und die Bundesassistentenkonferenz hielten den Numerus Clausus nach §17 UniG sogar für verfassungswidrig. Bisher ist seitdem leider nichts passiert.
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