Mosley und seine Anwälte fordern, dass Google die „unschönen“ Bilder aus dem Netz filtern soll – und das in Eigenregie. Insgesamt weist die Sache Mosley eine deutliche Ähnlichkeit zum Fall Bettina Wulff auf. Erst kürzlich verklagte diese den Internetriesen und forderte die Löschung automatisierter Suchempfehlungen, die sie mit einer Vergangenheit als Escort-Dame in Verbindung brachten. In beiden Fällen wehrt sich Google gegen die Forderungen der Kläger und verweist auf die Verantwortlichen, die die „unschönen“ Inhalte ins Netz gestellt haben. Rein logisch müssten sich Mosley und Wulff somit an die BetreiberInnen der Websites wenden, die die ungeliebten Inhalte verbreiten – und nicht an Google selbst. Diese Methode ist natürlich aufwändiger und komplizierter als die direkte Auseinandersetzung mit der Suchmaschine. In beiden Fällen geht es um weit mehr als um das öffentliche Ansehen der betroffenen Personen. Es geht um die Transparenz des Internets und die Frage, welche Verantwortung Google bei der Bereitstellung von Suchergebnissen und der Verwaltung von Daten eigentlich trägt. Ferner geht es um die Frage, ob das Internet in den meisten Staaten weiterhin ein zensurfreier Raum bleiben kann und darf. Hier wird es Einiges zu klären geben – unabhängig davon, wie das Urteil vor dem Landgericht Hamburg ausfallen wird. Inwieweit man in diesem Zusammenhang mit moralischen Wertvorstellungen argumentieren kann, ist schwer zu sagen. Fakt ist, dass Mosley und Wulff dasselbe Anrecht auf ihre Privatsphäre und Würde haben, wie jeder andere Mensch auch – ungeachtet ihrer Person oder Stellung in der Öffentlichkeit. Inwieweit und ob Google dieses Recht durch digitale Verweise und Suchbegriffe beschneidet, muss das Gericht entscheiden. Für Google steht bei dieser Sache viel auf dem Spiel. Sollten Mosley und Wulff Recht bekommen, könnte  sich theoretisch JedeR an Google wenden und die Löschung irgendwelcher Inhalte fordern. Welche Regeln dabei gelten sollen, ist genauso ungewiss wie die Folgen, die ein solches Urteil mit sich brächte. Google müsste eine umfangreiche Nachkontrolle bemängelter Inhalte einführen. Neben den immensen Kosten, die ein solcher Verwaltungsapparat verursachen würde, würde sich auch das Angebot der Suchmaschine verändern – es würde sich gezwungenermaßen reduzieren und damit die Attraktivität von Google schmälern. Neben den rechtlichen Fragen gilt es also auch zu klären, inwieweit ein solches Urteil die unternehmerische Freiheit von Google beschneiden würde. Google selbst sieht sich bei der Bereitstellung von Verweisen als passiver Akteur. Schließlich bestimme der/die NutzerIn, welche Inhalte empfohlen werden. Eine Abweichung von dieser Methode würde nicht nur das Selbstverständnis von Google in Frage stellen – es würde den Sinn und Zweck der Suchmaschine zunichtemachen.

0 comments

You must be logged in to post a comment.