Bild: Quo vadis FSVK? Das :bsz-Statut und das imperative Mandat vertragen sich nicht., FachschaftsvertreterInnenkonferenz gegen Pressefreiheit? Foto: ks

Die Kontroverse um die dritte FSVK-Stelle ist noch nicht ganz vorbei, schon sorgt die FachschaftsvertreterInnenkonferenz (FSVK) erneut für Wirbel. Diesmal geht es nicht darum, dass die FSVK-SprecherInnen ihr Gehalt aufbessern wollen, sondern um mehr Einfluss auf die studentische Presse. Die von der FSVK bestellten RedakteurInnen der :bsz sollen dem „imperativen Mandat der FSVK“ unterstellt sein. Letzte Woche hat der AStA-Vorsitzende einen offiziellen rechtlichen Einspruch gegen dieses undemokratische Bestreben eingelegt.

Die :bsz ist die älteste kontinuierlich erscheinende Studierendenzeitung Deutschlands. Seit 2008 hat sie ein demokratisch von einer Vollversammlung der Studierendenschaft und dem Studierendenparlament beschlossenes Redaktionsstatut. Laut Statut dürfen der Allgemeine Studierendenausschuss (AStA) und die FSVK jeweils drei RedakteurInnen in die Redaktion entsenden. Allerdings dürfen sie nicht in die Berichterstattung eingreifen. Im Ausschreibungstext für eine der drei FSVK-RedakteurInnen-Stellen fordert die FSVK aktuell, dass die BewerberInnen sich dem sogenannten „imperativen Mandat“ unterwerfen. Dies würde bedeuten, dass per Abstimmung in der FSVK direkt auf die Berichterstattung in der :bsz Einfluss genommen werden könnte. Die FSVK will dieses Konstrukt auf die :bsz übertragen. Der AStA-Vorsitzende Dirk Loose (NAWI)hat gegen dieses undemokratische Bestreben nun in seiner Funktion als Rechtsaufsicht der Studierendenschaft offiziell Beschwerde eingelegt. Seine Begründung liegt der :bsz vor: „Eine inhaltliche Einflussnahme auf Artikel in der :bsz ist laut Redaktionsstatut unzulässig. Außerdem verletzt die Forderung nach dem imperativen Mandat für Journalisten Artikel 5 Absatz 1 des deutschen Grundgesetzes.“

„Eine Zensur findet nicht statt.“ GG Art. 5, Abs. 1

Das „imperative Mandat“ stammt aus der politischen Theorie und wird bereits in der attischen Demokratie nachgewiesen. Sinn und Zweck des „imperativen Mandats“ ist es, dafür zu sorgen, dass VolksvertreterInnen genau das tun, was die WählerInnen beschlossen haben, ohne Spielraum für Verhandlungen und Kompromisse zu lassen. Dass das so nicht funktioniert, wurde nach der Französischen Revolution klar. Seitdem haben wir in Europa das „freie Mandat“: Das heißt, dass die gewählten Abgeordneten nur ihrem Gewissen unterworfen sind und frei entscheiden dürfen. Abgesehen von autoritären Diktaturen und der FSVK an der RUB lehnt das demokratische Europa das „imperative Mandat“ seit mehr als hundert Jahren ab. Wenige Ausnahmen sind der deutsche Bundesrat und bis 2011 das serbische Parlament. Aber selbst dieses musste das „imperative Mandat“ abschaffen, weil die EU das forderte, damit Serbien EU-Mitglied werden darf.

Was will die FSVK eigentlich?

Das deutsche Grundgesetz sichert Pressefreiheit zu: Artikel 5 (1) GG sagt der Presse eindeutig zu: „Eine Zensur findet nicht statt.“ In diesem Sinne wurde auch das aktuell gültige :bsz-Statut verfasst: Die FSVK-SprecherInnen verstoßen mit ihrer Ausschreibung für ihre aktuelle :bsz-Stelle nicht nur gegen das Grundgesetz der BRD, sondern unterlaufen auch sämtliche basisdemokratische Kontrollmechanismen der Redaktion. Ein politischer Mechanismus, der vor hundert Jahren vielleicht dazu geeignet war, politische MandatsträgerInnen in ihre Schranken zu weisen, kann nicht im Jahr 2013 zur Pressezensur herangezogen werden. Auch das von einer Vollversammlung (VV) und nachher vom Studierendenparlament beschlossene Redaktionsstatut sieht kein „imperatives Mandat“ vor. Auf einem ganz anderen Blatt steht, dass die FSVK-RedakteurInnen sich natürlich bemühen sollen, Themen der Fachschaften aufzugreifen und über Belange der Studierenden zu berichten. Aber bitteschön ohne Zensur und Vorgaben vom „FSVK-Politbüro“. In der :bsz-Redaktion wird vermutet, dass die FSVK-SprecherInnen sich der Tragweite dieser Affäre nicht bewusst sind.

Sturm im Wasserglas?

Der Allgemeine Studierendenauschschus (AStA) ist der Meinung, dass hier die Freiheit der Presse beeinträchtigt wird. Von der FSVK liegt bislang keine Stellungnahme vor. Gegenüber dem AStA wurde eingeräumt, dass diese Frage „geprüft“ werde. Die RedakteurInnen der :bsz, die von der FSVK benannt wurden, sehen das alles eher entspannt. „Die FSVK hat uns ja schon zum Gespräch eingeladen. Da war aber keine Rede vom imperativen Mandat oder so“, hört man in der Redaktion. Bisher habe es real auch keinen Versuch der FSVK gegeben, in die Berichterstattung einzugreifen. Sollten Sina Alya Wunderlich und ihre FSVK-Sprecherinnen-Kollegen Pascal Krümmel und Srilavanyan Sridhavan bei ihrer wunderlichen Interpretation von Meinungs- und Pressefreiheit bleiben, wird in Zukunft wohl im Drei-Wochen-Verfahren über jeden FSVK-Artikel in der :bsz abgestimmt werden müssen. Noch hat die FSVK die Möglichkeit, sich zu entschuldigen und die Forderung nach dem „imperativen Mandat“ zurückzunehmen. Gleichschaltung der Presse gab es in Deutschland schon mal. Die Redaktion hofft, dass die FSVK den Ausschreibungstext für die offene Stelle abändert.

4 comments

    1. Die FSVK Sprecherin lenkt die
      Die FSVK Sprecherin lenkt die Entscheidungen der FSVK mit ihrem Aufreten und verkündet dann diese. In diesem Sinne, ja Sie verkündet diese „nur“.

  1. Bernd Bonze

    Manifest der Kommunistischen Partei: Imperatives Mandat
    Ich glaube die BSZ-Redaktion hat das noch nicht ganz verstanden mit der FSVK. Es gelten nicht die BSZ-Statuten. Es gilt das Manifest der Kommunistischen Partei und dort sollen sie mal die Begründung für das Imperative Mandat nachlesen.

You must be logged in to post a comment.