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Kommentar. Der Numerus clausus im Fach Medizin ist teils verfassungswidrig. Doch nicht nur das fehlende Einser-Abitur ist ein Problem.
Kommentar. Der Numerus clausus im Fach Medizin ist teils verfassungswidrig. Doch nicht nur das fehlende Einser-Abitur ist ein Problem.
Oft bleibt der Traum ÄrztInnenberuf nur ein Traum, weil der geforderte Notendurchschnitt nicht ausreicht, obwohl Qualifikation, Leidenschaft und der Wunsch, Menschen zu helfen, vorhanden sind. In Zeiten des bundesweit grassierenden ÄrztInnen-Mangels, der teilweise ganze Landkreise vor medizinische und logistische Herausforderungen stellt, ist es überaus problematisch und nicht hinnehmbar, dass an deutschen Universitäten nur 9.000 Studienplätze im Fach Medizin vorhanden sind. Es ist gut, dass Bund und Länder nun bis spätestens 2019 nachbessern müssen, um dem Status quo ein Ende zu bereiten und das Medizinstudium einem breiteren InteressentInnenspektrum zu öffnen. Die Zeit der elitären MedizinerInnenkaste gehört endlich beendet.
Ein viel größeres Problem als Wartesemester und fehlende Studienplätze ist das seit Jahrzehnten starre System, das vor allem weißen Menschen aus AkademikerInnenhaushalten den Weg ins Medizinstudium und an die Kliniken ebnet. Es ist die gleiche Geschichte wie immer: MalocherInnenkinder werden von ihren KlassenkollegInnen aus AkademikerInnenfamilien abgehängt. Was spätestens mit der 16. Shell-Studie bewiesen ist, nämlich dass Bildung sozial vererbt wird, spielt gerade im Medizinstudium eine große Rolle. Selektion beginnt im deutschen Bildungssystem bereits nach der Grundschule. Obwohl das dreigliedrige Schulsystem langsam aber sicher zum Auslaufmodell wird, sind noch immer die GymnasiastInnen BildungsgewinnerInnen. Wenn die Leistungen nicht ausreichen, muss es notfalls die/der NachhilfelehrerIn geradebiegen. Ein Luxus, den sich vorrangig Besserverdienende leisten können. Im Hörsaal, spätestens in den deutschen Kliniken, wird deutlich, wessen Metier der MedizinerInnenberuf ist: Weiße Wohlstandskids, die sich nahtlos in ein hierarchisches System einfügen, um irgendwann selbst als Chefarzt/ärztin an der Spitze der Nahrungskette zu stehen.
Dabei braucht es nicht diese selbstoptimierten Systemlinge, sondern ÄrztInnen mit Fachwissen und Herz. Ersteres kann durchaus erlernt werden, letzteres findet sich auf keinem Zeugnis wieder …
:Justinian L. Mantoan
Wer in Deutschland Human-, Tier- oder Zahnmedizin studieren möchte, der muss sich auf einen Studienplatz bewerben. Auch zukünftige ApothekerInnen (PharmazeutInnen) kommen um diesen Schritt nicht herum. Wer einen Studienplatz erhält, bestimmte seit 1972 die in Dortmund ansässige „Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen“ (ZVS). Diese wurde am 1. Mai 2010 in die „Stiftung für Hochschulzulassung“ (SfH) umbenannt.
Bereits in den 1960er Jahren wurde auf der „Westdeutschen Rektorenkonferenz“ die Gründung einer „zentralen Registrierstelle“ beschlossen, um die zahlreichen BewerberInnen für bestimmte Studiengänge möglichst gerecht auf die verschiedenen bundesdeutschen Universitäten verteilen zu können. Hauptkriterium für die Entscheidung, ob einE BewerberIn einen Studienplatz in Medizin erhält, war die Durchschnittsnote des Abiturs. Lag diese jenseits des NC-Grenzwertes, wurde nichts aus dem Studium. 1972 entschied das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), dass eine absolute Zulassungsbeschränkung zum Studium nur unter bestimmten Umständen zulässig ist. Die RichterInnen bezogen sich in ihrem Urteil auf Art. 12 GG, Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes – also das Grundrecht, seinen Beruf, Arbeitsplatz oder die Ausbildungsstätte frei wählen zu können. Ursächlich verantwortlich für das Urteil waren rechtliche Unsicherheiten, die sich aus den unterschiedlichen Zugangsregelungen, zum Beispiel Mehrfachbewerbungen und Einschreibungen, ergaben. Ziel war es, bundesweit einheitliche Vergabekriterien zu schaffen, die eine möglichst gerechte Verteilung der Studienplätze gewährleisten.
1972 wurde dann im Rahmen eines Staatsvertrages die ZVS als Nachfolgestelle „der zentralen Registrierstelle“ geschaffen – 1978 erfolgte eine Neufassung des Vertrages. 2008 einigten sich die Bundesländer in einem weiteren Staatsvertrag darauf, die ZVS von einer Anstalt des öffentlichen Rechts in eine Stiftung, die SfH, umzuwandeln.
Wenn es darum geht die begehrten Studienplätze zu vergeben, folgt die SfH einem internen Verteilungsschlüssel. Dieser richtet sich nach den Abiturbesten (20 Prozent), der Wartezeit (20 Prozent) und den Auswahlverfahren der Hochschulen (60 Prozent). Grundsätzlich orientiert sich die Stiftung aber weiterhin am Numerus Clausus. Für das Fach Humanmedizin lag dieser zum Wintersemester 2013/2014 in zwölf Bundesländern bei 1,0. Dadurch haben viele Studieninteressierte keine Chance mehr einen Studienplatz zu erhalten; denn die durchschnittliche Abiturnote liegt etwa bei 2,5. Verschärft wird diese Problematik durch den doppelten Abiturjahrgang.
Zuständig für alle Klagen gegen die SfH ist das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen. Dieses hat nun ein Verfahren an das Bundesverfassungsgericht weitergeleitet – denn auch hier ist man der Meinung, dass die aktuelle Studienplatzvergaberegelung für das Fach Medizin, schlichtweg ungerecht ist.
Doch diese Ungerechtigkeit lässt sich umschiffen. Immerhin sichert Art. 12 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes die freie Wahl des Berufes und Ausbildungsortes. Jede BewerberIn hat somit die Möglichkeit, dieses Grundrecht gegenüber den Universitäten einzufordern und dieses geltend zu machen. Geben die Universitäten diesem Anspruch nicht statt, hat man die Möglichkeit es einzuklagen. Dies ist natürlich mit Kosten verbunden, die sich nicht jedeR AbiturientIn leisten kann. Trotz der immensen Kosten, die so eine Klage mit sich bringen kann (Juristen schätzen ab 10.000 Euro), beschritten im Jahr 2012 gut 3000 StudienbewerberInnen den Rechtsweg, und versuchten sich ihren Studienplatz im Rahmen von mehr als 21.000 Verfahren zu erstreiten.
Die Möglichkeit einer kostspieligen Klage hat wie bereits erwähnt nicht JedeR. Wer nicht über ein finanzstarkes Elternhaus oder die nötige Risikobereitschaft verfügt, einen belastenden Kredit aufzunehmen, schaut in die Röhre. Ein Richter am Verwaltungsgericht Sigmaringen bezeichnete diese Zustände sogar als „Kampf gegen das Glücksspiel im Hochschulzulassungsrecht“. Weiter stellte er fest, dass eine Studienplatzzuweisung außerhalb der festgelegten Kapazitäten ohne ein betuchtes Elternhaus oder den beachtlichen Mut zu vollkommener Überschuldung nahezu unmöglich sei – es handele sich um sogenanntes „Reichengrundrecht“.
Es besteht also Handlungsbedarf – zumal die Westdeutsche Rektorenkonferenz den Numerus Clausus erstmals bei ihrer ersten Entschließung am 27. März 1968 wiederholt als zu befristende Notmaßnahme bezeichnet hatte. Die Universität Hamburg und die Bundesassistentenkonferenz hielten den Numerus Clausus nach §17 UniG sogar für verfassungswidrig. Bisher ist seitdem leider nichts passiert.
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